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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB der Jentner Plating Technology GmbH

Anbieterkennzeichnung

JENTNER Plating Technology GmbH
Johann-Staib-Str. 2
D-75179 Pforzheim, Germany
Telefon: +49 (0) 72 31 – 418 094 0
Fax: +49 (0) 72 31 – 418 094 77

Geschäftsführer: Chris Jentner
Registergericht: AG Mannheim Registernummer: HRB 713271

E-Mail: shop@jentner.de
Web: www.jentner.de

USt.-ID: DE815436653

Datenschutzerklärung

Nachfolgend möchten wir Sie über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten informieren. Wir halten uns an die deutschen Datenschutzgesetze nach dem TMG und dem BDSG.

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Lieferanten von Verfahrenschemie, Anlagen und Komponenten für die Galvanotechnik

(Stand 01.09.2019)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Verkehr und gelten mit Auftragsannahme durch uns als vereinbart. Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn wir entweder dies bestätigen oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführen. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.02

Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.

1.03

An unseren Kostenvoranschlägen, unseren Zeichnungen und unseren anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Vertragspartners an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben, sofern die Unterlagen des Vertragspartners für die Ausführung der Lieferung erforderlich sind.

1.04

An Standardsoftware hat der Vertragspartner – soweit der Verwender insoweit selbst berechtigt ist – das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf dann ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

1.05

Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.01

Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, d. h. um mehr als 5 %, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Das gilt nur nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 2 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.02

Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

2.03

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verwenders zu leisten. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar

a) für NE-Metalle, Edelmetalle und deren Salze sofort nach Erhalt der Rechnung,

b) für Anlagen, Apparate und Maschinen,

1/3 bei Bestellung,

1/3 bei Versandbereitschaft,

1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum,

c) für sonstige Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung vollständig bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät.

2.04

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferung

3.01

Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend. Wir sind auch befugt eine neue Frist entsprechend § 315 BGB zu bestimmen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.02

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages für unsere betroffenen Lieferungen und Leistungen berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4. Verpackung und Gefahrübergang

4.01

Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, erfolgt der Versand von Chemikalien nach unserer Wahl entweder in Einwegbehältern, die – ob berechnet oder unberechnet – weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden oder in Leihbehältern.

4.02

Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, werden bei sonstigen Lieferungen die für den Versand erforderlichen Verpackungen/Behälter zum Selbstkostenpreis berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.

4.03

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, d. h. mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert,

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Abnahme oder wenn der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug gerät oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb,

4.04

Wenn die Zustellung bzw. die Übernahme in den eigenen Betrieb aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf ihn über.

5. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

5.01

Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen,

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz unseres Besitzes und des Besitzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

5.02.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.03

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Wir können entsprechend § 315 BGB die konkreten Anforderungen an Ebnung und den Grad der Räumung bestimmen.

5.04

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die bei uns oder dem Montagepersonal entstandenen Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen. Wir haben insoweit ein Bestimmungsrecht entsprechend § 315 BGB.

5.05

Der Vertragspartner hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

5.06

Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies ohne Berechtigung nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

6. Mängelansprüche

6.01

Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Bei Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien übernehmen wir die Gewähr für einwandfreie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Produkte, es sei denn, wir geben im Einzelfall darüber hinausgehende Zusagen oder Garantien. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind danach unverzüglich schriftlich zu rügen.

6.02

Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, so kann der Vertragspartner als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Entgegen der Regelung in Satz 1 steht uns das Wahlrecht zu, wenn auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Zur Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, werden wir insoweit von der Mängelhaftung befreit. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unbeschadet der Regelung 6.03 ausgeschlossen.

6.03

Dem Vertragspartner wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn wir sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigern oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.04

Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes typischerweise erforderlich ist. Diese vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

6.05

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

6.06

Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelhaftung.

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelhaftung für Schäden – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

6.07

Weitergehende Mängelansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

7.01

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber unserem Vertragspartner wie folgt:

a) Es gilt die Regelung zu 6.03 mit der Maßgabe, dass wir verpflichtet sind, nach Wahl des Vertragspartners entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt zu erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder das Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu 6.04, 6.06 und 6.07 entsprechend.

b) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der Lieferung einer mit Schutzrechten behafteten Sache ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung anerkennt oder uns nicht alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und sich dadurch der Schaden vergrößert. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.02

Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er und nicht wir die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.03

Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.04

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

8. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 6.06 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 6.06. Soweit wir Gegenstände des Auftraggebers aufbewahren bzw. lagern, haften wir abweichend von der Regelung in Ziff. 6.06, die im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden vorsieht, nur in Höhe des Materialwertes der beschädigten bzw. zerstörten Sache. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden auch außerhalb der Gewährleistung nicht anerkannt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.01

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

9.02

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden spätestens bei Warenübergabe Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

9.03

Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

9.04

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Vertragspartner die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen.

9.05

Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem können wir in diesen Fällen nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber seinem Kunden verlangen.

9.06

Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt mit Wirkung für uns. Wir sind insoweit als Hersteller i. S. d. § 950 BGB anzusehen. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

9.07

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

9.08

Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt uns der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufes gilt die Regelung zu 9.05 entsprechend.

9.09

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Anstelle des Hauptsitzes können wir für die in Satz 1 genannten Streitigkeiten auch unsere Niederlassung wählen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11. Prototypen

Soweit die Lieferung eines Prototypen vereinbart ist, handelt es sich um einen Prototypen und nicht um ein Endprodukt, das zur Verwendung für Endkunden bestimmt und vorgesehen ist. Die Herstellung eines Prototypen dient auch dazu, das Verhalten eines Werkstücks (abhängig von Design und Werkstoff) zu ergründen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn bei der Erstellung des Werkstückes die genau vereinbarten Spezifikationen nicht eingehalten werden.

12. Rechte, Vertragsstrafe

Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheimzuhalten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

13. Mitarbeiter

Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, d. h. wenn dies etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Unserem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass verwerfliche Umstände im wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG nicht vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit steht dem Vertragspartner jedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

AGB der C. Jentner GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Lohngalvaniken

(Stand: 01.09.2019)

1. Allgemeines

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.02

Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.

1.03

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir ihnen nachträglich zugestimmt haben.

2. Angebote

2.01

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02

Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.03

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01

Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise .

3.02

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, d. h. um mehr als 5 %, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Das gilt nur nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).

3.04

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung

4.01

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

4.02

Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.04

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind. Eine Zumutbarkeit liegt vor, wenn das Änderungsinteresse des Auftragnehmers das Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistungserbringung überwiegt oder zumindest gleichwertig ist.

4.05

Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06

Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

4.07

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.

4.08

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10

Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach redlichem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12

Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.13

Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15

Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16

Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Mängelansprüche

5.01

Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, soweit nicht das Kundeninteresse an der Abtretbarkeit unser Interesse an der Nichtabtretung überwiegt.

5.02

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder – soweit einschlägig – entsprechende Normen, d. h. EN- oder ISO-Normen. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

5.03

Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04

Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes typischerweise erforderlich ist. Die vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind danach unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

5.05

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.06

Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder sonst bewiesen werden kann und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, wenn dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht oder dies abweichend vereinbart worden ist.

5.07

Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5.08

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.09

Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

5.10

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist und hierdurch Nachbesserung durch den Verwender erschwert worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

5.11

Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Schichtstärke, Korrosionsschutzbeständigkeit und Reibungskoeffizienten zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-, Sortier- oder Verpackungsvorgänge, erfolgt. Will der Vertragspartner sich auf die zugesicherten Eigenschaften berufen, muss er eine sachgemäße Behandlung der Ware nachweisen.

5.12

Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.

5.13

Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns entsprechend § 315 BGB bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.

5.14

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.15

Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7. Sicherungsrecht

7.01

An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Werte der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

7.03

Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

7.04

Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.06

Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.

Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.07

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

7.08

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware soweit möglich ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

7.09

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

7.10

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde. .

7.11

Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.01

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.

8.02

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

9. Mitarbeiter

Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, d. h. wenn dies etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Unserem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass verwerfliche Umstände im wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG nicht vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit steht dem Vertragspartner jedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.